Schliesslich hat der Beschuldigte (in unbekanntem Umfang) auch einen (An-)Teil erhalten. Damit im Einklang steht denn auch das vom Beschuldigten geäusserte (persönliche) Interesse am Gelingen des Vorhabens («gut laufe»). Auch dies deutet auf eine gewisse Einbindung des Beschuldigten hin.