Der Beschuldigte hat neben der späteren Unterkunft in QT. bereits eine erste Unterkunft für G. sowie H. über seinen Schwager in QS. organisiert. Er hat – wie eine Rückmeldung gezeigt hat – nach Arrangements ohne Namensnennung gesucht, was bei einem legalen Vorhaben nicht zu erwarten wäre. Die mindestens dreimal erfolgten Mitteilungen von nicht nach Plan verlaufenen Einbrüchen durch G. deuten auf eine Art Berichterstattung oder Rechenschaftsablage gegenüber dem Beschuldigten hin.