278 Abs. 1 StPO. Diese Zufallsfunde wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Dezember 2016 u.a. für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 – 3 StGB) genehmigt (UA ESU1 BO 2 act. 544 ff.). Hinsichtlich des Tatbestands des Diebstahls, auch des einfachen, liegt eine Genehmigung vor, während hinsichtlich der Tatbestände der (einfachen) Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs keine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO bzw. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 lit. StPO vorliegt.