UA BO 5 act. 1610; vgl. Excel GPS VW Touran). - 44 - 9.2.3. Gestützt auf das Ausgeführte steht für das Obergericht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte G., H. sowie I. massgeblich zur Begehung von mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl unterstützt hat. Die vorstehenden Erkenntnisse stammen im Wesentlichen aus Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten, die zur Abklärung des dringenden Tatverdachts des Drogenhandels angeordnet wurden. Es handelt sich somit um Zufallsfunde gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO bzw. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 278 Abs. 1 StPO.