9.2. 9.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass G., H. sowie I. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (36 Monate, 36 Monate, 32 Monate) verurteilt wurden und dass der Beschuldigte G. sowie H. eine Unterkunft in QQ. vermittelt hat. Vom Beschuldigten wird hingegen jeglicher Bezug zu Diebstählen bestritten. 9.2.2. Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft zu mehrfachem, jedoch teilweise versuchtem Diebstahl schuldig gemacht: