Der Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend, dass der behauptete Tatbeitrag keine Gehilfenschaft darstelle. Die Hilfeleistung könne sich nur auf Taten in Z. beziehen, wo es keinen Diebstahl, sondern bloss Sachbeschädigungen sowie Hausfriedensbrüche gegeben habe. Für Letztere würde es an einer Katalogtat für eine Überwachung mangeln. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse eine Gehilfenschaft nicht wegdiskutieren lasse und verweist im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz.