9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Sie ging in Bezug auf Anklageziffer 2 im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte den nicht ortskundigen sowie nicht der deutschen Sprache mächtigen G. sowie H., die zur Verübung von mehrfachen Diebstählen mit Hausfriedensbruch in die Schweiz gereist waren, Unterkünfte organisiert, I. als Chauffeur vermittelt, sie bei der Beschaffung von Tatwerkzeugen unterstützt und zur Auskundschaftung geeigneter Objekte in Z. herumchauffiert habe.