Beschuldigte hat sich somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht (vgl. zum Durchlauf verschiedener Entwicklungsstufen: Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2). Aufgrund einer Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) erfolgt hierfür kein separater Schuldspruch, sondern diese Tathandlung geht im gewerbsmässigen Handeln auf.