Dass der Beschuldigte, der selber keine Drogen konsumiert (vgl. auch Prüfbericht des Instituts für Rechtsmedizin der AL. vom 20. Januar 2017, UA BO 3 act. 1054 ff.), das qualitativ gute Marihuana – das Marihuana aus den Fensterrähmen habe er angeblich bloss wegen der eher schlechten Qualität nicht selber verkaufen können (siehe vorstehend) – ohne weiteres «zurückgegeben» hätte, zumal zum Testen 400 g sehr viel erscheinen, ist angesichts der Umstände als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die 400 g Marihuana in nicht mehr bestimmbarer Stückelung verkauft hat. 8.4. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen siehe E. 3.2 sowie E. 4.3.