Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund vorliegender Erkenntnisse von einem Handel auszugehen sei. Ein Nachweis könne auch anders als durch direkte Zeugen oder Videoaufnahmen erfolgen. Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, dass ein Verkauf nicht erstellt sei und ein blosses Entgegennehmen wohl noch nicht für einen Schuldspruch reichen würde. 8.3. 8.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2016 in Y. «Gras» an AJ. zur Qualitätskontrolle gegeben hat. Vom Beschuldigten bestritten wird, dass es sich um illegales Marihuana gehandelt habe. Er habe das «CBD-Gras» wieder zurückgegeben.