8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG hinsichtlich einer Veräusserung frei und hinsichtlich des Erlangens sowie Beförderns schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass sich gestützt auf ein im vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen aufgenommenes Gespräch erstellen lasse, dass er 400 g Marihuana erlangt, mitgeführt und an AJ. zur Qualitätskontrolle vorgelegt habe. Ein Weiterverkauf bzw. eine Veräusserung lasse sich aber in Kombination mit dem später beobachteten Betreten einer Liegenschaft durch den Beschuldigten mit einem Plastiksack nicht erstellen.