Das Verhalten weist auf ein beabsichtigtes Beschaffen von Marihuana mit mehr als 1 % THC-Gehalt zum Weiterverkauf in der Schweiz hin. Gestützt auf das Ausgeführte steht für das Obergericht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte sich zur Qualitätskontrolle von Marihuana mit unbekannten Personen in Wiesbaden hat treffen wollen, was für ein Anstaltentreffen genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2, wonach bereits die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, genügt).