Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte, der sich mit Marihuana nicht gut auskennt, regelmässig – wie das vorliegende Verfahren zeigt – AJ. zur Qualitätskontrolle von Marihuana dabei gehabt hat, hätte sich damit auch bereits im Untersuchungsverfahren ein Tatverdacht und ein entsprechender Vorhalt begründen lassen. Der Beschuldigte sowie AJ. haben denn auch ihre Mobiltelefone in U. zurück gelassen und nicht mitgenommen (UA TK-Audio Protokolle BO 1 act. 584), was ebenfalls deutlich auf eine solche illegale Tätigkeit hinweist. Der Umstand, dass der Beschuldigte rund 400 km nach Wiesbaden zum blossen Anschauen von «(CBD-)Gras» gefahren sein soll (VA act.