Für ein (nachträgliches) Rechtshilfegesuch würde es denn auch an der Gegenseitigkeit mangeln (vgl. Art. 30 Abs. 1 IRSG), da die Rechtshilfe in Strafsachen von der Schweiz grundsätzlich verweigert wird, wenn sie die Übermittlung von Informationen an das Ausland in Echtzeit ohne Wissen der betroffenen Personen beinhaltet (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Die durch (geheime) technische Überwachungsmassnahmen gewonnenen Aufnahmen erweisen sich, soweit sie in Deutschland aufgenommen wurden, - 34 -