7. 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 22. Mai 2016 zusammen mit AJ. in Wiesbaden in Deutschland mit einer unbekannten Person zur Begutachtung und Prüfung einer unbekannten Menge Marihuana zum Weiterverkauf in der Schweiz getroffen. Hierzu sei es nicht gekommen, da AJ. die Qualität des Marihuanas als qualitativ ungenügend qualifiziert habe (Anklageziffer 1.2.3). 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freigesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass sich die - 33 -