6B_96/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3 mit Verweis auf BGE 117 IV 309 E. 1a). Der Beschuldigte hat angesichts seines gewählten Vorgehens zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt und sich des Anstaltentreffens schuldig gemacht. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) erfolgt hierfür kein separater Schuldspruch, sondern diese Tathandlung geht im gewerbsmässigen Handeln auf.