Ob bzw. wie weit das Marihuana bereits auf dem Weg in die Schweiz gewesen und ob es allenfalls in Bari abgefangen worden sei, ist nicht entscheidend. Vielmehr genügt es, wenn Erkundigungen bzw. Bemühungen bezüglich Marihuana getätigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 117 IV 309 E. 1a).