der Bestellung an sich, der Menge an Marihuana, der Nachfragen von K. sowie der Sicherstellung in Bari schlüssig sowie konstant ausgesagt. Ergänzend kann zur Würdigung der Aussagen von D. B. auf E. 3.3.6 sowie E. 2.3.2 verwiesen werden. Es handelt sich bei ihr denn auch nicht um reine Aussagen vom Hörensagen, sondern sie hat mehrmals mitbekommen, wie K. nach den vom Beschuldigten bestellten 50 kg Marihuana gefragt hat, da sie ja übersetzen musste.