6.3.3. D. B. hat die Bestellung durch den Beschuldigten nicht direkt gehört. Sie präzisierte anlässlich der Konfrontationseinvernahme denn auch, dass sie dies «nur gehört» habe, da K. kein Albanisch gekonnt und sie ihrem Ehemann C. B. übersetzt habe (UA BO 5 act. 1746). D. B. hat hinsichtlich - 32 -