6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freigesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass D. B. die Bestellung nicht unmittelbar zu bezeugen vermöge und keine Abklärungen zum angeblich sichergestellten Marihuana in Bari vorliegen würden. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund vorliegender Erkenntnisse von einem Handel auszugehen sei. Ein Nachweis könne auch anders als durch direkte Zeugen oder Videoaufnahmen erfolgen, umso mehr bei einem Anstaltentreffen, wofür bereits ein Erkundigen oder Bemühen nach Bezugsquellen genüge.