dass sich der Beschuldigte von C. B. über «AH.» maximal 6 kg Marihuana beschafft und dieses aufgrund des Umstands, dass er selber nicht konsumiert, an unbekannte Abnehmer weiterverkauft hat. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) erfolgt hierfür kein separater Schuldspruch, sondern diese Tathandlung geht im gewerbsmässigen Handeln auf. 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Oktober 2015 in Albanien bei einem Unbekannten 50 kg Marihuana, das jedoch in Bari in Italien sichergestellt worden sei, zum Weiterverkauf bestellt (Anklageziffer 1.2.2).