5.3.3. Die Aussagen des in einem separaten Verfahren beschuldigten K. (UA BO 7 act. 2359) können mangels Konfrontation nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Nachdem er selber keine konkreten Wahrnehmungen zum angeklagten Sachverhalt machen konnte, ist der Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme abzuweisen. Der wohl im Ausland gelegene Aufenthaltsort von AG. ist nach wie vor nicht bekannt, so dass eine Einvernahme nicht möglich ist. 5.3.4. Der Beschuldigte verneinte, soweit er nicht die Aussage verweigert hatte (UA BO 5 act. 1668; UA BO 5 act. 1672 ff.), etwas mit Marihuana des Ehepaars B. zu tun gehabt zu haben (VA act. 3249).