Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund vorliegender Erkenntnisse von einem Handel auszugehen sei. Ein Nachweis könne auch anders als durch direkte Zeugen oder Videoaufnahmen erfolgen. Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, dass die Aussagen von D. B., die auch weder die Menge noch die Übergabe habe bestätigen können, sowie von K. nur Aussagen vom Hörensagen seien. - 30 -