5. 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich im Herbst 2015 über C. B. und D. B. ca. 6 kg Marihuana beschafft, indem er es sich von AG., genannt «AH.», an einen unbekannten Ort in Zürich habe liefern lassen (Anklageziffer 1.2.1). 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie lit. d BetmG freigesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass weder D. B. noch K. hätten bezeugen können, dass dem Beschuldigten 6.5 kg Marihuana übergeben worden seien.