Der Beschuldigte hat angesichts seines gewählten Vorgehens zweifellos auch mit Wissen und Willen gehandelt und sich des Verkaufs schuldig gemacht. Wenn auch vieles dafür spricht, dass der Beschuldigte bereits durch den Verkauf von 42.579 kg die Schwelle zum gewerbsmässigen Handeln erreicht hat – der hierfür notwendige Verkaufspreis von aufgerundet Fr. 2'350.00/kg bzw. von Fr. 2.35/g wäre angesichts deutlich höherer Gassenpreise ohne weiteres realistisch –, kann dies vorliegend offen bleiben, nachdem bei einer Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) zweifellos von gewerbsmässigem Handeln auszugehen ist.