4.4.3. Mit der Staatsanwaltschaft liegt es vorliegend ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte – der zuvor schon weiteres Marihuana verkauft und auch selber 50 kg in Albanien bestellt hat (siehe nachstehend) und damit offensichtlich Kenntnis über Abnehmer für derartige Mengen Marihuana verfügt haben muss – die 42'579 g Marihuana von guter Qualität bei einem THC-Gehalt zwischen 9 %-15 % nicht auf eigene Rechnung verkauft hat. Der Beschuldigte hat angesichts seines gewählten Vorgehens zweifellos auch mit Wissen und Willen gehandelt und sich des Verkaufs schuldig gemacht.