Grössere Teile hätten entfernt werden können. Auch wäre davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte AE., der dem Beschuldigten eine Garage bei sich zur Verfügung gestellt und sich aufgrund des Betriebs einer eigenen Hanf-Indooranlage relativ gut mit Marihuana ausgekannt hat, auf derartige Probleme zur (zukünftigen) Vermeidung hingewiesen hätte.