Selbstredend haben alle Beschuldigten ein Interesse daran, den Verkaufspreis bzw. Umsatz möglichst tief anzusetzen, auch indirekt über die Qualität der Drogen. Der THC-Gehalt des Marihuanas hat allerdings zwischen 9 %-15 % betragen (vgl. Sicherstellungen beim Beschuldigten sowie beim Fitness O., UA BO 3 act. 1041 ff.), so dass von schlechter Qualität keine Rede sein kann. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bereits 42.579 kg bzw. über 85 % innert rund 15 Tagen bzw. einem halben Monat (vgl. Anklage) verkaufen konnte, spricht eindeutig gegen eine schlechte Qualität.