Der Mitbeschuldigte AD., der die rund 21 kg Marihuana beim Fitness O. – dieses Marihuana konnte denn auch sichergestellt werden – entgegengenommen hat, habe das Marihuana einfach mal an sich genommen, nämlich auf Kommission (AD.: UA BO 7 act. 2470). Weiter sagten er (UA BO 7 act. 2472), der Mitbeschuldigte AE. (UA BO 7 act. 2426; VA act. 3259), der sich im Wesentlichen geständig gezeigt hat (VA act. 3258 ff.), und auch der Beschuldigte aus, dass das Marihuana von schlechter Qualität gewesen sei. Selbstredend haben alle Beschuldigten ein Interesse daran, den Verkaufspreis bzw. Umsatz möglichst tief anzusetzen, auch indirekt über die Qualität der Drogen.