fürs Herausholen aus den Fensterrahmen, Verpacken sowie Ausliefern des Marihuanas ein. Selber habe er es nicht verkaufen können, da das Marihuana von schlechter Qualität gewesen sei, so dass er bloss Geld für Lieferaufträge erhalten habe. Er habe es aus finanziellen Gründen getan, da er sozialhilfeabhängig und Vater von fünf Kindern sei (VA act. 3239 ff.).