4.4.2. Es konnten mehrere Übergaben, die teilweise auch beobachtet werden konnten, rekonstruiert werden (vgl. Anklage), ohne dass aber ein eigentlicher Austausch von Marihuana gegen Geld, insbesondere gegen einen bestimmten Geldbetrag, festgestellt werden konnte. Zum Verkaufspreis liegen auch weder schriftliche Angaben noch klare Aussagen vor. Während die Staatsanwaltschaft gestützt auf ein aufgenommenes Gespräch (siehe nachstehend) von einem Umsatz von Fr. 255'474.00 [42.579 kg*Fr. 6'000.00] ausgeht, gesteht der Beschuldigte Fr. 10'000.00 - 28 -