Inwieweit angesichts dieses Eingeständnisses die von der Verteidigung beantragten Konfrontations- bzw. erstmalige Einvernahmen von P., AA., AB. und AC., da es sich bei diesen nicht um mutmassliche Marihuana- Lieferanten handle, etwas zur Abklärung des Sachverhalts beitragen würden, ist nicht ersichtlich. Von wem der Bezug erfolgt ist, kann offenbleiben. Die Beweisanträge sind abzuweisen.