4.3. Als Betäubungsmittel gilt Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (vgl. BetmVV-EDI; BGE 145 IV 513, BGE 141 IV 273). Im Übrigen kann auf E. 3.2 verwiesen werden. 4.4. 4.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist infolge Anerkennung (VA act. 3239 ff.) erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte 50.281 kg Marihuana erlangt hat, wovon er 42.579 kg Marihuana – rund 21 kg davon ans Fitness O. – zumindest veräussert bzw. anderen verschafft hat. Anlässlich seiner Verhaftung am 18. Januar 2017 konnten 6.705 kg Marihuana in zwei Fensterrahmen und 997 g Marihuana an seinem Wohnort sichergestellt werden. Bestritten ist hingegen der erzielte Umsatz bzw. Erlös.