Besitz genommen, zwischengelagert und an diverse Abnehmer veräussert habe. Nicht nachweisbar sei, dass der Beschuldigte oder ein Dritter durch den Verkauf einen Umsatz von über Fr. 100'000.00 erzielt habe. 4.2. Die Staatsanwaltschaft machte im Wesentlichen geltend, dass die Annahme, der Beschuldigte habe Marihuana von rund 50 kg nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung an den Kunden gebracht, absurd sei. Die vorliegenden Erkenntnisse würden nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte versucht habe, eine fortlaufende Einnahmequelle durch den Handel mit Drogen zu schaffen. Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, dass kein Verkauf von Marihuana erstellt sei.