19 Abs. 2 lit. a BetmG). Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c sowie lit. d BetmG schuldig gesprochen. Sie ging in Bezug auf Anklageziffer 1.1.2 im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte 50'281 g Marihuana in - 27 -