Diese Gesamtbetrachtung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus. Separate Strafen (gewerbsmässige sowie weitere einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) würden – jedenfalls bei wie vorliegender Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe (siehe nachstehend) – viel stärker ins Gewicht fallen, als eine einzige Strafe für eine gewerbsmässige Widerhandlung, zumal der erzielte Umsatz bei der Strafzumessung an Bedeutung verliert, je deutlicher der Grenzwert überschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.5 hinsichtlich zwei kumulierter Strafen statt einer Strafe wegen eines mengenmässig schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.