Der Beschuldigte führte denn auch selber aus, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen gehandelt habe, damit er seinen fünf Kindern ermöglichen könne, was diese bräuchten, egal ob er Geld habe oder nicht (vgl. VA act. 3239). Es liegt damit auch ein einheitlicher Willensakt vor. Der langjährig sozialhilfeabhängige Beschuldigte hat durch den regelmässigen Handel mit Betäubungsmitteln einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung von sich und seiner Familie erzielt, was als eine deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes und damit als gewerbsmässig gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu qualifizieren ist.