reinen Kokains von 1.473 kg mit einem Einstandspreis von Fr. 97'500.00 läge es an sich ausserhalb jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte nicht zumindest einen kleinen Gewinn erwirtschaftet hat, so dass er schon damit den massgebenden Grenzwert überschritten hätte. Jedenfalls spätestens mit dem weiteren Verkauf von 42.579 kg Marihuana hat er zweifellos einen minimalen Umsatz von Fr. 100'000.00 erzielt. Angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit sowie der Deliktsdauer mit Bezug bzw. Bezugsbemühungen auch aus dem Ausland lässt sich auf einen ausgeprägten Willen zur Erschliessung neuer Bezugsquellen und damit weiterer Einnahmequellen schliessen. Das Tatge-