Weiter ist auch von gewerbsmässigem Handeln des Beschuldigten auszugehen. Gewerbsmässiges Handeln umfasst bei gegebenem äusserem Zusammenhang sowie umfassendem (Willens-)Entschluss nicht nur vollendete sowie versuchte Tathandlungen, sondern auch solche ohne Erwerbsabsicht (vgl. BGE 71 IV 237; BGE 108 IV 142 E. 2 BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; vgl. auch NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 113 f. zu Art. 139 StPO). Es ist vorliegend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und auch die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe nachstehend) zu berücksichtigen.