Inwiefern es sich angesichts des Deliktszeitraums von August 2015 bis Januar 2016 gemäss Verteidigung um einen Kokaingehalt aus einem «anderen Zeitraum» handeln soll (Protokoll, S. 7), ist unerfindlich. Der Beschuldigte hat dieses Kokain angesichts der von ihm gekauften Menge sowie des Umstands, dass er selber nicht konsumiert, an unbekannte Abnehmer weiterverkauft. 3.4. Bei – vorsätzlichem – Verkauf (vgl. zum Durchlauf verschiedener Entwicklungsstufen: Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2) von 1.473 kg reinem Kokain ist ohne weiteres der mengenmässig schwere Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bejahen.