Aus den «25» von «L.» ist auf den Grammpreis des Beschuldigten für das Kokain – angesichts des von C. B. betriebenen Handels fällt Heroin schon mangels Bezugs durch den Beschuldigten ausser Betracht und für Marihuana wäre der Grammpreis ein Vielfaches zu hoch – zu schliessen. Der konsequente Verzicht auf die Nennung des gelieferten oder gekauften Produkts in den aufgezeichneten Gesprächen deutet klar auf eine illegale Substanz hin und ist denn auch im Drogenhandel üblich. Auch der im Vergleich zu weiteren Personen, die es 50 hatten und damit teurer, ist ein Indiz dafür, dass der - 25 -