In zwei weiteren, aufgezeichneten Gesprächen wurden von C. B. unterschiedlich hohe Zahlen Personen zugeordnet, nämlich dem Onkel sowie «L.» 25 und den anderen 50 (Neu-Übersetzung, S. 5; vgl. für die sprechenden Personen: UA BO 2 act. 316 ff.). Aus den «25» von «L.» ist auf den Grammpreis des Beschuldigten für das Kokain – angesichts des von C. B. betriebenen Handels fällt Heroin schon mangels Bezugs durch den Beschuldigten ausser Betracht und für Marihuana wäre der Grammpreis ein Vielfaches zu hoch – zu schliessen.