Aussagen zu Leuten aus Albanien bzw. mit Verbindungen nach Albanien mache, um seine Familie in Albanien nicht zu gefährden (vgl. UA BO 5 act. 1593). Beim Beschuldigten, der im Kosovo in S. (VA act. 3257) als eine nahe Stadt zu Albanien geboren wurde, Albanisch spricht sowie diverse Personen aus Albanien kennt, handelt es sich um eine solche Person. Mithin besteht bei C. B. ein nachvollziehbares Motiv, sich zu allfälligen strafbaren Handlungen von Dritten – wie dem Beschuldigten – auszuschweigen.