Die Aussagen von C. B. erweisen sich – mit Ausnahme seines grundsätzlichen Eingeständnisses seines Drogenhandels – insbesondere bezüglich eines allfälligen Handels mit dem Beschuldigten als Schutzbehauptungen, ebenso das diesbezüglich vollumfängliche Bestreiten des Beschuldigten. Die beiden sind weit aussen verwandt und – zumindest gemäss C. B. – auch Kollegen, die sich regelmässig getroffen hätten. Mit blossem Abstreiten lassen sich die aufgezeichneten Gespräche oder der Notizblock selbstredend nicht plausibel erklären. Überdies habe C. B. der Polizei gegenüber zu verstehen gegeben, dass er grundsätzlich keine - 24 -