Insbesondere hätte eine Erhöhung der Menge von an den Beschuldigten verkauften Drogen ihr und erst recht ihrem Ehemann offensichtlich gerade keinen Vorteil gebracht. Es wäre in der vorliegenden Konstellation vielmehr naheliegender, dass sie die gehandelte Menge insgesamt nicht ohne Not hoch ansetzen würde. Durch ihre Kooperation hat sich D. B. auch persönlich einem gewissen Risiko ausgesetzt (vgl. nachstehend bei C. B.), so sei sie in Haft beschimpft und als Verräterin bezeichnet worden (UA BO 6 act. 2332). Mithin ist kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich, zumal auch sie einer strengen Strafandrohung bei bewusster falscher Anschuldigung untersteht.