Weder gegenüber ihrem Ehemann noch dem Beschuldigten. So führte sie aus, dass der Beschuldigte mehr gewollt hätte, ihr Ehemann aber nicht mehr habe liefern wollen oder können. Dass sie nicht von Anfang an geständig war, schadet ihrer Glaubhaftigkeit nicht. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass sie erst aufgrund der (weitgehend erdrückenden) Beweislage zur Kooperation bereit gewesen ist und geständig war. Es ist denn gerade nicht ausser Acht zu lassen, dass sie damit nicht nur sich selber, sondern auch ihren Ehemann nicht unerheblich belastet hat.