3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte weit aussen mit C. B. verwandt ist [«Cousin»] und er einige Male bei ihm zu Hause gewesen ist. Vom Beschuldigten bestritten wird, dass er Drogen von C. B. gekauft habe.