3.2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) sowie zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit. g; vgl. BGE 138 IV 100, BGE 133 IV 187; BGE 130 IV 131; BGE 117 IV 309).