3. 3.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.1 betreffend Handel mit 2.166 kg Kokaingemisch als erstellt angesehen und den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen neben formellen Rügen (siehe vorstehend) geltend, dass die Aussagen von D. B. unglaubhaft seien. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von D. B. sowie den Erkenntnissen aus den Überwachungsmassnahmen erstellen lasse.