2.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass spätestens nach den erfolgten Ergänzungen keine formellen Mängel vorliegen. Die Verteidigung konnte denn auch nach Einsicht in die Archivdatenträger hinsichtlich der zentralen Aufzeichnungen (Übersetzungen, Vorhandensein der Aufzeichnung, etc.) nichts Konkretes vorbringen. Die Verteidigung und der Beschuldigte haben über genügend Zeit verfügt, was die zahlreichen Rügen hinsichtlich nicht verfahrensrelevanter (Alltags-)Gespräche zeigen.